AGB

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Go South Reisen – Daniel Tischer

Stand 01. Juli 2026

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge zwischen Reisenden und Daniel Tischer, handelnd unter Go South Reisen, c/o Astrid Feikus, Wiesenstraße 1b, 65579 Hünfelden, Deutschland, E-Mail: kontakt@gosouth.reisen, Telefon: +49 156 78696215 – nachfolgend ‚Go South‘ oder ‚Reiseveranstalter‘ genannt –.

Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis 651y BGB sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB. Zwingende gesetzliche Rechte der Reisenden bleiben unberührt.

1 Geltungsbereich und Rolle von Go South

1.1Diese Reisebedingungen gelten für Pauschalreisen, bei denen Go South als Reiseveranstalter auftritt. Maßgeblich sind außerdem die jeweilige Reiseausschreibung, das individuelle Reiseangebot, die vorvertraglichen Informationen, die Reisebestätigung sowie ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen.

1.2Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten einzelnen Reiseleistungen oder verbundenen Reiseleistungen tritt Go South nicht als Reiseveranstalter, sondern als Vermittler auf. Voraussetzung ist, dass die vermittelte Leistung vor Abgabe der Buchungserklärung eindeutig als Fremdleistung bezeichnet und der jeweilige Vertragspartner genannt wird. Für solche Verträge gelten ergänzend Ziffer 15 dieser Reisebedingungen und die wirksam einbezogenen Vertragsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.

1.3Werden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise zu einer Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB verbunden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Pauschalreisen unabhängig von einer abweichenden Bezeichnung.

2 Vorvertragliche Informationen und Vertragsschluss

2.1Grundlage des Vertrags sind die Reiseausschreibung, das individuelle Reiseangebot, die vorvertraglichen Informationen einschließlich des einschlägigen gesetzlichen Formblatts sowie die Buchungserklärung des Reisenden.

2.2Mit seiner Buchung bietet der Reisende Go South den Abschluss des Pauschalreisevertrags verbindlich an. Die Buchung kann über ein auf der Website bereitgestelltes Formular, per E-Mail, in Textform oder auf einem anderen von Go South angebotenen Kommunikationsweg erfolgen.

2.3Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung von Go South beim Reisenden zustande. Weicht die Reisebestätigung von der Buchung ab, stellt sie ein neues Angebot dar. Go South weist auf die Änderungen klar und verständlich hin. Der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende es innerhalb der darin genannten Bindungsfrist ausdrücklich oder durch eine eindeutige Handlung, insbesondere durch Leistung einer vereinbarten Zahlung, annimmt.

2.4Buchende Personen haften für die vertraglichen Verpflichtungen weiterer angemeldeter Reisender nur, wenn sie diese Haftung ausdrücklich und gesondert übernommen haben.

2.5Von Go South eingeschaltete Leistungserbringer, örtliche Agenturen und Reiseleitungen sind nicht bevollmächtigt, den vereinbarten Vertragsinhalt zu ändern oder rechtsverbindliche Zusagen für Go South abzugeben, sofern ihnen hierfür nicht ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde.

2.6Die gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Go South stellt dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

2.7Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich akzeptierte besondere Vorgaben des Reisenden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Reisebedingungen.

3 Zahlungen und Sicherungsschein

3.1Go South darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden zuvor ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Sicherungsschein übermittelt wurde.

3.2Nach Vertragsschluss und Übermittlung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises fällig. Sie ist innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

3.3Muss Go South für eine konkret bezeichnete Reiseleistung unmittelbar nach der Buchung eine höhere, nicht oder nur eingeschränkt erstattbare Zahlung an einen Leistungserbringer leisten, kann im individuellen Reiseangebot und in der Reisebestätigung eine entsprechend höhere Anzahlung oder gesonderte Teilzahlung vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Leistung, der konkrete Betrag, die Fälligkeit und der sachliche Grund vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen werden. Die verlangte Zahlung darf die von Go South tatsächlich zu leistende Vorleistung nicht unangemessen übersteigen.

3.4Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übermittelt wurde und Go South nicht mehr wegen Nichterreichens einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten kann. Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Übermittlung des Sicherungsscheins und Zugang der Rechnung fällig.

3.5Leistet der Reisende eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht, kann Go South vom Vertrag zurücktreten. Go South kann in diesem Fall eine Entschädigung nach Ziffer 5 verlangen, sofern Go South zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage war und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden bestand.

3.6Zahlungen sind auf die in der Rechnung angegebene Weise zu leisten.

4 Reiseunterlagen

4.1Go South übermittelt die erforderlichen Reiseunterlagen rechtzeitig vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger oder auf dem vereinbarten Übermittlungsweg.

4.2Der Reisende soll Go South unverzüglich informieren, wenn Reiseunterlagen nicht innerhalb der mitgeteilten Frist eingegangen sind oder erkennbare Abweichungen von der Buchung enthalten. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Soweit ein Schaden durch eine schuldhaft unterlassene Mitteilung mitverursacht wird, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.

5 Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn und Rücktrittsentschädigung

5.1Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Go South unter der am Anfang dieser Reisebedingungen angegebenen Anschrift oder gegenüber dem Reisevermittler zu erklären, über den die Pauschalreise gebucht wurde. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt zumindest in Textform, beispielsweise per E-Mail an kontakt@gosouth.reisen, zu erklären. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Go South oder dem Reisevermittler.

5.2Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert Go South den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Go South kann stattdessen nach Maßgabe des § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit der Reisende aufgrund eines gesetzlichen Rechts entschädigungsfrei zurücktreten kann. Dies gilt insbesondere, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

5.3Für die Berechnung der Rücktrittsentschädigung wird zwischen individuell zusammengestellten Pauschalreisen und standardisierten Gruppenreisen unterschieden. Eine individuell zusammengestellte Pauschalreise liegt insbesondere vor, wenn Reiseverlauf, Leistungen, Reisedauer oder Kalkulation nach den Wünschen eines einzelnen Reisenden oder einer geschlossenen Gruppe gestaltet werden. Allein die Teilnahme mehrerer Personen macht eine Reise nicht zu einer standardisierten Gruppenreise. Eine standardisierte Gruppenreise liegt vor, wenn Go South einen im Wesentlichen vorgegebenen Reiseverlauf, Reisetermin, Leistungsumfang und Reisepreis mehreren Reisenden zu einheitlichen Bedingungen anbietet. Standardisierte Gruppenreisen werden im Reiseangebot und in der Reisebestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet. Fehlt diese Bezeichnung, erfolgt die Berechnung nach Ziffer 5.4.

5.4Bei individuell zusammengestellten Pauschalreisen werden keine Entschädigungspauschalen vereinbart. Die Entschädigung wird konkret nach § 651h Abs. 2 BGB berechnet. Sie bestimmt sich nach dem vereinbarten Reisepreis abzüglich des Werts der von Go South infolge des Rücktritts ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Go South durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Berücksichtigt werden können insbesondere Kosten, die Go South aufgrund der individuellen Reiseplanung bereits verbindlich eingegangen ist und die von den jeweiligen Leistungserbringern nicht oder nur teilweise erstattet werden. Hierzu können insbesondere Kosten für internationale oder nationale Flüge, Unterkünfte, Lodges, Kreuzfahrten, Transfers, Reiseleitungen, Eintrittskarten, Trekkinggenehmigungen und Leistungen örtlicher Agenturen gehören. Go South wird die Höhe und Zusammensetzung der Entschädigung auf Verlangen des Reisenden begründen.

5.5Bei einer im Reiseangebot und in der Reisebestätigung ausdrücklich als standardisierte Gruppenreise bezeichneten Pauschalreise kann Go South unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn sowie der zu erwartenden ersparten Aufwendungen und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende Entschädigungspauschalen verlangen:

Zugang der Rücktrittserklärung vor ReisebeginnEntschädigung je Reisendem
bis 45 Tage30 % des Reisepreises
44 bis 30 Tage50 % des Reisepreises
29 bis 15 Tage70 % des Reisepreises
14 bis 7 Tage90 % des Reisepreises
ab 6 Tage bis zum Reisebeginn sowie bei Nichtantritt100 % des Reisepreises

5.6Dem Reisenden bleibt bei einer standardisierten Gruppenreise der Nachweis gestattet, dass Go South kein oder ein wesentlich geringerer Entschädigungsanspruch entstanden ist als die nach Ziffer 5.5 verlangte Pauschale. Go South verlangt bei einer standardisierten Gruppenreise keine über die nach Ziffer 5.5 vereinbarte Pauschale hinausgehende, konkret berechnete Entschädigung.

5.7Bei einer konkreten Berechnung nach Ziffer 5.4 werden nicht erstattbare oder nicht anderweitig verwendbare Kosten nur insoweit berücksichtigt, wie sie Go South tatsächlich entstanden sind oder gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer verbindlich geschuldet werden. Erstattungen, Gutschriften, vermiedene Zahlungen, ersparte eigene Aufwendungen sowie Erlöse aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen werden zugunsten des Reisenden angerechnet. Erhält Go South nach der Abrechnung weitere Rückzahlungen oder verwertbare Gutschriften oder erzielt Go South nachträglich Erlöse aus einer anderweitigen Verwendung, wird ein daraus folgender zusätzlicher Erstattungsbetrag unverzüglich an den Reisenden ausgezahlt.

5.8Soweit Go South infolge des Rücktritts zur vollständigen oder teilweisen Erstattung bereits geleisteter Zahlungen verpflichtet ist, erfolgt die Erstattung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Go South darf eine nach diesen Reisebedingungen geschuldete Entschädigung mit dem Erstattungsanspruch verrechnen.

5.9Go South empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Reiseabbruchversicherung.

6 Vertragsübertragung auf einen Ersatzreisenden

6.1Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine Erklärung, die Go South spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht, ist in jedem Fall rechtzeitig.

6.2Go South kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften beziehungsweise behördliche Anordnungen seiner Teilnahme entgegenstehen.

6.3Der ursprüngliche Reisende und der eintretende Dritte haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie für die durch die Vertragsübertragung entstehenden angemessenen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten. Hierzu können insbesondere Gebühren von Fluggesellschaften und anderen Leistungserbringern sowie nachweisbare zusätzliche Verwaltungskosten von Go South gehören. Go South weist dem Reisenden auf Verlangen die Höhe und Zusammensetzung dieser Mehrkosten nach.

7 Umbuchungswünsche des Reisenden

7.1Nach Vertragsschluss besteht kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Abreiseorts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder anderer Reiseleistungen. Go South wird sich jedoch bemühen, Umbuchungswünsche zu ermöglichen, soweit dies tatsächlich und vertraglich möglich ist.

7.2Werden auf Wunsch des Reisenden Änderungen vorgenommen, kann Go South die durch die Umbuchung tatsächlich entstehenden und nachgewiesenen Mehrkosten verlangen. Der Reisende wird vor Durchführung der Umbuchung über die voraussichtlichen Kosten informiert.

7.3Umbuchungswünsche, die zu einer vollständigen Änderung des Reiseziels oder Reisetermins führen, können je nach Umfang als Rücktritt vom bestehenden Vertrag mit anschließender Neubuchung behandelt werden. Go South informiert den Reisenden vorab über die rechtlichen und finanziellen Folgen.

7.4Fallen aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden zusätzliche Kosten an, insbesondere wegen einer erforderlichen Korrektur von Namen oder persönlichen Daten, kann Go South die tatsächlich entstandenen, angemessenen und nachgewiesenen Mehrkosten verlangen.

8 Änderungen vor Reisebeginn und Preisänderungen

8.1Go South kann andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis vor Reisebeginn einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen, die Änderung unerheblich und dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitgeteilt wird.

8.2Go South kann den Reisepreis nach Vertragsschluss nur erhöhen, wenn sich die Erhöhung unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Kosten für die Personenbeförderung aufgrund höherer Treibstoff- oder Energiekosten, einer Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder einer Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.

8.3Die Preiserhöhung wird wie folgt berechnet:

  • • Bei einer auf den Sitzplatz oder Reisenden bezogenen Kostenerhöhung kann der konkrete Erhöhungsbetrag verlangt werden.
  • • In anderen Fällen werden die zusätzlichen Kosten des betroffenen Beförderungsmittels oder der betroffenen Reiseleistung durch die Zahl der kalkulierten Reisenden beziehungsweise Sitzplätze geteilt und nur der auf den einzelnen Reisenden entfallende Betrag verlangt.
  • • Bei geänderten Steuern, Abgaben oder Wechselkursen darf nur die konkrete anteilige Mehrbelastung der gebuchten Pauschalreise weitergegeben werden.

8.4Go South informiert den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung, deren Grund und Berechnung. Die Mitteilung muss dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugehen.

8.5Führt eine Änderung der in Ziffer 8.2 genannten Kostenfaktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für Go South, kann der Reisende eine entsprechende Preissenkung verlangen. Go South darf tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben abziehen und weist diese auf Verlangen nach.

8.6Übersteigt eine angebotene Preiserhöhung acht Prozent des Reisepreises oder kann die Reise nur unter einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung durchgeführt werden, gelten die Rechte und das Verfahren des § 651g BGB. Go South setzt dem Reisenden eine angemessene Frist zur Entscheidung und informiert ihn in hervorgehobener Weise über die Änderung, ihre Auswirkungen, die Frist und die Rechtsfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt das Änderungsangebot nach Maßgabe des Gesetzes als angenommen.

8.7Nimmt der Reisende eine geänderte Pauschalreise oder eine angebotene Ersatzreise an und ist diese nicht mindestens gleichwertig, hat er Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises. Entstehen Go South durch die geänderte Reise oder Ersatzreise geringere Kosten, wird dem Reisenden der Unterschiedsbetrag erstattet.

9 Rücktritt durch Go South

9.1Go South kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und dem Reisenden die Rücktrittserklärung innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zugeht. Diese Frist darf nicht später enden als

  • • 28 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen;
  • • sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen;
  • • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

Die Mindestteilnehmerzahl und die konkrete Rücktrittsfrist müssen in der vorvertraglichen Reiseausschreibung und der Reisebestätigung angegeben oder dort wirksam in Bezug genommen werden.

9.2Go South kann außerdem zurücktreten, wenn Go South aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

9.3In den Fällen der Ziffern 9.1 und 9.2 verliert Go South den Anspruch auf den Reisepreis und erstattet alle auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1Go South kann den Pauschalreisevertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ein Reisender die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder gefährdet oder sich so vertragswidrig verhält, dass Go South unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie offensichtlich erfolglos wäre oder die sofortige Kündigung durch besonders schwerwiegende Umstände gerechtfertigt ist.

10.2Reiseleitungen dürfen die zur Sicherung des Reiseablaufs erforderlichen Weisungen erteilen und im Namen von Go South Abmahnungen sowie, sofern sie hierzu bevollmächtigt sind, Kündigungen aussprechen.

10.3Im Fall einer berechtigten Kündigung behält Go South den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen anrechnen lassen. Zusätzliche, vom Reisenden schuldhaft verursachte Kosten, insbesondere Kosten einer vorzeitigen Rückreise, trägt der Reisende. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11 Pass Visa Gesundheits und Einreisebestimmungen

11.1Go South informiert Reisende vor Vertragsschluss nach Maßgabe von Artikel 250 § 3 EGBGB über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes. Die Informationen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf deutsche Staatsangehörige. Reisende mit einer anderen Staatsangehörigkeit müssen Go South hierüber vor der Buchung informieren und sollen ergänzend die zuständigen Botschaften oder Konsulate konsultieren.

11.2Der Reisende ist für die rechtzeitige Beschaffung und das Mitführen der erforderlichen persönlichen Reisedokumente, Impf- oder Gesundheitsnachweise und Visa sowie für die Einhaltung der Einreise-, Transit-, Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich, soweit Go South die Beschaffung nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat.

11.3Kann ein Reisender wegen von ihm zu vertretender fehlender oder unzureichender Dokumente, Nachweise oder Genehmigungen die Reise nicht oder nicht vollständig antreten, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Entschädigungsregeln. Dies gilt nicht, soweit Go South seine Informations- oder Vertragspflichten verletzt hat.

11.4Go South haftet nicht für die Erteilung oder Verweigerung von Visa und Einreisegenehmigungen durch Behörden. Gesetzliche Ansprüche wegen fehlerhafter oder unvollständiger Informationen von Go South bleiben unberührt.

12 Besondere Reiseanforderungen Mitwirkung und Eigenverantwortung

12.1Go South informiert vor Vertragsschluss über die wesentlichen körperlichen, gesundheitlichen oder technischen Anforderungen einer Reise, insbesondere bei Trekking-, Höhen-, Boots-, Tauch- oder anderen Aktivprogrammen. Der Reisende ist verpflichtet, vor der Buchung wahrheitsgemäß auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen hinzuweisen, wenn diese für die Durchführung der gebuchten Reise erheblich und für Go South nicht erkennbar sind.

12.2Bei Aktivitäten mit besonderen Risiken hat der Reisende die Sicherheitsanweisungen der Reiseleitung und der qualifizierten Leistungserbringer zu beachten, vorgeschriebene Schutzausrüstung zu verwenden und sich im Rahmen seiner eigenen Fähigkeiten zu bewegen. Die gesetzlichen Pflichten und die Haftung von Go South werden dadurch nicht eingeschränkt.

12.3Reisende sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren an der Vermeidung und Minderung von Schäden mitzuwirken. Ein Reisemangel ist Go South unverzüglich über die in den Reiseunterlagen genannte Kontaktstelle, den Reisevermittler oder direkt über kontakt@gosouth.reisen beziehungsweise die mitgeteilte Notfallnummer anzuzeigen.

12.4Die örtliche Reiseleitung oder der Leistungserbringer ist beauftragt, soweit möglich für Abhilfe zu sorgen. Sie sind ohne besondere Vollmacht jedoch nicht berechtigt, Ansprüche gegen Go South rechtsverbindlich anzuerkennen.

13 Rechte bei Reisemängeln

13.1Go South hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Bei einem Reisemangel stehen dem Reisenden nach Maßgabe der §§ 651i bis 651q BGB insbesondere die gesetzlichen Rechte auf Abhilfe, Selbstabhilfe und Ersatz erforderlicher Aufwendungen, Ersatzleistungen, Kündigung, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu.

13.2Verlangt der Reisende Abhilfe, hat er Go South hierfür grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen. Eine Frist ist nicht erforderlich, wenn Go South die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

13.3Soweit Go South infolge einer schuldhaft unterlassenen unverzüglichen Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende für den betreffenden Zeitraum weder Minderung noch Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Voraussetzungen bleiben unberührt.

13.4Wird die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet Go South innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Pauschalreisevertrag nach Maßgabe des § 651l BGB kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Go South die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

13.5Befindet sich ein Reisender in Schwierigkeiten, leistet Go South nach Maßgabe des § 651q BGB unverzüglich angemessenen Beistand. Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann Go South Ersatz angemessener, tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

14 Haftung und Haftungsbeschränkung

14.1Die vertragliche Haftung von Go South für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, wird gemäß § 651p Abs. 1 BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

14.2Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Schadensersatzanspruch gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht, geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist, kann sich Go South gegenüber dem Reisenden ebenfalls hierauf berufen.

14.3Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder Fahrgastrechteverordnungen und Ansprüche gegen Go South werden nach Maßgabe des § 651p Abs. 3 BGB aufeinander angerechnet, soweit sie auf demselben Ereignis beruhen.

14.4Für schuldhaft verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach zwingendem Recht gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

15 Eigenanreise nicht gebuchte Leistungen und vermittelte Fremdleistungen

15.1Ist die An- oder Abreise nicht Bestandteil der gebuchten Pauschalreise, trägt der Reisende die Verantwortung dafür, den vereinbarten Beginn der ersten Reiseleistung rechtzeitig zu erreichen. Verspätungen oder Ausfälle einer selbst gebuchten Anreise begründen grundsätzlich keinen Reisemangel der bei Go South gebuchten Pauschalreise. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere wenn Go South fehlerhafte Informationen erteilt hat.

15.2Ausflüge, Beförderungen oder sonstige Leistungen, die ein Reisender am Reiseziel eigenständig und ohne Vermittlung durch Go South bei einem Dritten bucht, sind nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrags mit Go South.

15.3Vermittelt Go South ausdrücklich eine einzelne Fremdleistung, kommt der Vertrag über diese Leistung unmittelbar zwischen dem Reisenden und dem vor der Buchung benannten Leistungserbringer zustande. Go South haftet in diesem Fall für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht jedoch für die Erbringung der vermittelten Leistung.

15.4Die Beschränkung auf die Vermittlerrolle gilt nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen erfüllt sind oder Go South nach den Gesamtumständen den Anschein erweckt, die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen.

15.5Für vermittelte Leistungen können die Vertrags- und Stornobedingungen des jeweiligen Leistungserbringers gelten, wenn sie dem Reisenden vor Vertragsschluss wirksam zur Verfügung gestellt wurden.

16 Ausführendes Luftfahrtunternehmen

16.1Go South informiert den Reisenden bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens für sämtliche im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. Steht das ausführende Unternehmen bei der Buchung noch nicht fest, wird zunächst das voraussichtlich ausführende Unternehmen genannt.

16.2Sobald Go South die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens kennt oder sich dieses ändert, wird der Reisende unverzüglich informiert.

16.3Die aktuelle Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Europäischen Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en

17 Versicherungen und Insolvenzsicherung

17.1Im Reisepreis sind eine Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Auslandskranken-, Unfall- oder Gepäckversicherung nur enthalten, wenn dies im konkreten Reiseangebot ausdrücklich angegeben ist. Go South empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung sowie einer Auslandskrankenversicherung einschließlich medizinisch sinnvoller Rückbeförderung.

17.2Die Kundengeldabsicherung richtet sich nach § 651r BGB. Der Reisende erhält vor einer Zahlung einen Sicherungsschein mit den gesetzlich erforderlichen Angaben zum Absicherer. Die Kontaktdaten des jeweils zuständigen Absicherers ergeben sich aus dem Sicherungsschein und dem gesetzlichen Formblatt zur gebuchten Pauschalreise.

18 Verjährung

18.1Die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

18.2Für andere Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

19 Verbraucherstreitbeilegung anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1Go South ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

19.2Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

19.3Für Klagen von Go South gegen Reisende beziehungsweise Vertragspartner, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – Limburg als Gerichtsstand vereinbart.

19.4Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Reiseveranstalter und Vertragspartner

Daniel Tischer, handelnd unter Go South Reisen

c/o Astrid Feikus Wiesenstraße 1b 65579 Hünfelden Deutschland

E-Mail: kontakt@gosouth.reisen Telefon: +49 156 78696215

Stand der Reisebedingungen: 8. September 2026